Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Löwenstein Medical Innovation GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Bedingungen:
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen und dienen dem reibungslosen Geschäftsablauf zwischen der Löwenstein Medical Innovation GmbH & Co. KG (im Folgenden „LMI“) und dem Kunden. Sie gelten für alle Leistungen und Lieferungen, die LMI gegenüber dem Kunden innerhalb der jeweiligen Geschäftsbeziehung erbringt, insbesondere auch für alle zukünftig zwischen LMI und dem Kunden abgeschlossenen Verträge.
1.2. LMI wird den Kunden über Änderungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen informieren. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Information über die Änderung, gelten für den Vertrag zwischen dem Kunden und LMI die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in der geänderten Fassung.
1.3. Anderslautende Bedingungen des Kunden oder mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von LMI schriftlich anerkannt wurden.
1.4. Die Angebote von LMI sind freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn LMI dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung übersandt oder ein Vertrag von LMI und dem Kunden unterzeichnet wurde.
1.5. LMI erbringt ausschließlich die im jeweiligen Vertrag aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Erweiterungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung durch LMI .
2. Lieferungen und Leistungen:
2.1. Der Kunde ist für den Transport der Ware vom Betrieb von LMI verantwortlich und hat dementsprechend die Kosten des Transports einschließlich einer etwaigen Versicherung zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware den Betrieb von LMI verlässt, diese insbesondere an den Kunden bzw. den Spediteur, den Frachtführer oder eine andere vom Kunden beauftragte Person übergeben wird. Sofern sich die Auslieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Umstand verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden durch Mitteilung der Versendungsbereitschaft über.
2.2. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt dann als eingehalten, wenn die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin den Betrieb von LMI verlassen oder LMI dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat.
2.3. Soweit der Kunde Dokumente, Unterlagen, Genehmigungen, etc. beizubringen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu erbringen hat, beginnt eine vereinbarte Lieferzeit nicht, bevor der Kunde nicht die insoweit übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat. Eine vereinbarte Lieferzeit verschiebt sich um den Zeitraum, um den der Kunde die Dokumente, Unterlagen und/oder Genehmigungen oder die sonstigen Mitwirkungshandlungen verspätet beigebracht oder erbracht hat.
2.4. Ein von LMI angegebener Liefertermin verschiebt sich ebenfalls bei Eintreten anderweitiger, von LMI nicht zu vertretender Umstände, wie Arbeitskampf (Streik, Aussperrung), behördliche oder gerichtliche Maßnahmen sowie Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Feuer, Wasser, Erdbeben, Sturmschäden etc.). Ferner steht LMI in den vorgenannten Fällen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu, sofern es LMI unzumutbar ist, weiter am Vertrag festzuhalten. LMI wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn einer der vorstehend aufgeführten Fälle vorliegt.
2.5. Der Kunde hat die sich aus der Bedienungsanleitung ergebenden Wartungsintervalle zu beachten. Ferner hat der Kunde stets das Verfalldatum bei Verfallprodukten zu überprüfen und nach Ablauf des Verfalldatums das Verfallprodukt zu ersetzen. Vorstehendes gilt insbesondere auch bei einer Weiterlieferung der Geräte an die Kunden des Kunden.
3. Gewährleistung:
3.1. Die Gewährleistung von LMI richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen. Sofern LMI für den Kunden Ware im Rahmen eines Werkvertrages (insbesondere bei Entwicklungsverträgen) erstellt, finden die folgenden Gewährleistungsvorschriften erst in dem Zeitpunkt Anwendung, in dem dem Kunden die Ware von LMI dem mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt finden ausschließlich die gesetzlichen allgemeinen Leistungsstörungsvorschriften Anwendung.
3.2. LMI gewährleistet, dass die von ihr gelieferte Ware mangelfrei ist. Die Gewährleistung setzt voraus, dass Mängel oder Schäden an der Ware nicht durch unsachgemäße Handhabung, falsche Lagerung (insbesondere bei Witterungseinflüssen sowie bei Einflüssen aus dem Umfeld der gelagerten Ware) oder mangelnde bzw. mangelhafte Wartung durch den Kunden oder durch den Transport verursacht wurden. Ferner bezieht sich die Gewährleistung nicht auf übliche Abnutzungen, üblichen Verschleiß oder Verbrauch (insb. bei Einwegartikeln).
3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Rechnungsdatum vom Kunden an seine Kunden, sofern der Kunde die Ware zum Weitervertrieb bezieht. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens mit dem Ende des 27. Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem nach den gesetzlichen Vorschriften die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Veräußert der Kunde die von LMI gelieferte Ware nicht weiter, so richtet sich der Beginn der Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Im Rahmen der Gewährleistung steht dem Kunden zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Im Rahmen der Nacherfüllung hat LMI das Recht, den Mangel zu beseitigen (im Folgenden „Nachbesserung“) oder eine neue Ware zu senden. LMI übernimmt die im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Transport und Wegekosten übernimmt LMI nur bis zu dem Ort, zu dem die ursprünglich gelieferte Ware zu liefern war. Die Nachbesserung findet im Werk von LMI statt. Der Kunde hat die Ware an LMI zum Zwecke der Nachbesserung zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, wird LMI von ihrer Gewährleistungsverpflichtung frei.
3.5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt (nach dem zweiten erfolglosen Versuch) oder LMI sich weigert, diese vorzunehmen, oder die Nacherfüllung für LMI oder den Kunden unzumutbar oder die Nachbesserung unmöglich ist, steht dem Kunden das Recht zu, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder bezüglich der fehlerhaften Ware vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Sofern der Kunde Kaufmann ist, hat der Kunde die ihm von LMI gelieferten Geräte unverzüglich nach deren Anlieferung auf offensichtliche und nichtoffensichtliche Mängel und Schäden sowie auf Fehlmengen hin zu untersuchen und LMI umgehend (jedoch nicht später als 14 Tage nach Anlieferung) schriftlich im Falle zu informieren, dass offensichtliche und nichtoffensichtliche Mängel, Schäden oder Fehlmengen vorliegen. Sofern der Kunde LMI nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung über offensichtliche bzw. nichtoffensichtliche Mängel, Schäden oder Fehlmengen informiert, sind sämtliche Ansprüche des Kunden insoweit ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Kaufmann, richtet sich dessen Untersuchungspflicht der angelieferten Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.7. Bei einer Rücksendung der von LMI gelieferten Geräte im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde die von LMI bei der ursprünglichen Lieferung verwendete Spezialverpackung zur Vermeidung von Transportschäden zu verwenden.
4. Genehmigungen, Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften:
4.1. Sofern behördliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, insbesondere aber nicht ausschließlich für die Zulassung, den Weitervertrieb oder den Betrieb der Ware, wird der Kunde diese nicht ohne die erforderlichen Genehmigungen ver- oder betreiben. Der Kunde wird daher vor dem Weitervertrieb oder dem Betrieb der Ware die erforderlichen Genehmigungen einholen. Ferner hat der Kunde im Rahmen des Weitervertriebs oder Betriebs der Ware die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und sonstige sicherheitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Sofern der Kunde die ihm insoweit obliegenden Verpflichtungen nicht einhält, hat er LMI von allen aus einer Verletzung resultierenden Ansprüchen freizustellen.
4.2. LMI wird die Ware entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft 93/42/EWG herstellen, soweit die geschuldete Ware unter die Richtlinie fällt und soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben.
5. Fälligkeit, Zahlungsmodus und Verzug:
5.1. Soweit zwischen LMI und dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen von LMI unmittelbar nach Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Für Lieferungen und Leistungen von LMI ins Ausland hat die Zahlung durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv einer Großbank der Bundesrepublik Deutschland, zahlbar zu Gunsten der LMI gegen Vorlage der Dokumente bei dieser Großbank zu erfolgen. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Der Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto von LMI gilt als Tag der Zahlung durch den Kunden. Soweit im Rahmen der Einlösung von Wechseln, Schecks oder anderweitigen Zahlungsmitteln Kosten und/oder Gebühren entstehen, gehen diese zu Lasten des Kunden.
5.2. Von LMI angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (sofern diese anfällt) und Verpackung. Soweit Zölle und/oder sonstige Abgaben anfallen sollten, hat diese der Kunde zu tragen. Soweit eine Lieferung innerhalb der Europäischen Union stattfindet, hat der Kunde LMI seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
5.3. Verzug und Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.4. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist es dem Kunden nur gestattet, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen oder wegen dieser Zurückbehaltungsrechte auszuüben.
5.5. Die gelieferte Ware steht unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von LMI. Das Eigentum an der Ware geht auf den Kunden erst im Zeitpunkt über, in dem alle im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Forderungen von dem Kunden beglichen wurden, und zwar gleich welchen Rechtsgrundes diese Forderungen sind und gleich, ob der Kunde auf speziell benannte Forderungen Zahlung geleistet hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von LMI.
5.6. Dem Kunden ist gestattet, die gelieferte Ware zu ver- oder bearbeiten, wobei dies im Auftrag von LMI geschieht, die auch Angesichts der Ver- oder Bearbeitung das Eigentum behält. Die Ver- oder Bearbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung für LMI. Entsprechendes gilt bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht LMI gehörenden beweglichen Sachen durch den Kunden. In diesen Fällen steht LMI das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der von LMI an den Kunden gelieferten Ware zu den vom Kunden verwendeten anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
5.7. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Ware werden bereits automatisch durch den Abschluss des Vertrages zwischen LMI und dem Kunden zur Sicherung aller, auch künftiger Forderungen von LMI aus der Geschäftsverbindung an LMI abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, es sei denn, LMI widerruft vorstehende Einziehungsermächtigung. Die Befugnis von LMI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings verpflichtet sich LMI, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde auf Anfrage von LMI verpflichtet, LMI die Forderung aus der Weiterveräußerung zu benennen und den Namen und Adresse seines Kunden bekannt zu geben. Ferner ist in diesem Fall der Kunde von LMI verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen an LMI herauszugeben, die für eine Einziehung der Forderung notwendig sind, sowie seinen Kunden über die Abtretung zu informieren.
5.8. Der Kunde ist zur Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware nicht berechtigt. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde LMI unverzüglich mitzuteilen.
5.9. Übersteigt der Wert der für LMI bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist LMI auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von LMI beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von LMI verpflichtet.
6. Haftung:
6.1. Für Schäden des Kunden, gleich woraus diese resultieren, haftet LMI nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere im Falle der Verletzung von haupt-, neben- oder vorvertraglichen Pflichten, bei Verzug, bei Mangel- und Mangelfolgeschäden, bei anfänglichem Unvermögen sowie nachträglicher Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung. Vorstehende Einschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung einer Kardinalpflicht (wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
6.2. Sofern LMI für Schäden des Kunden haftet, haftet LMI der Höhe nach nur insoweit, als diese für LMI vorhersehbar waren. Die Haftung von LMI ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf € 1.000.000,-- (eine Million Euro). Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von LMI vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder von einem sonstigen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Kardinalpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die Haftungsbeschränkung auch dann nicht, wenn ein Erfüllungsgehilfe von LMI eine Vertragspflicht, bei der es sich nicht um eine Kardinalpflicht handelt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
6.3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und/oder -beschränkungen gelten nicht im Rahmen der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes, bei Schäden aufgrund des Fehlens abgegebener Zusicherungen sowie bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.
7. Vertraulichkeit:
7.1. Sofern dem Kunden seitens LMI Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bekannt gemacht und/oder übergeben werden (einschließlich Informationen und Kenntnisse über Grundlagen, Arbeitsweisen, Herstellung, Neuentwicklungen, Verbesserungen etc.), hat sie der Kunde streng vertraulich zu behandeln und darf diese nur in dem zur Durchführung des jeweiligen Vertrages erforderlichen Umfang Dritten (einschließlich Mitarbeitern, Lieferanten, Subunternehmern) zugänglich machen. Ferner hat der Kunde die Dritten auf die Vertraulichkeit hinzuweisen und diese entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Vertrages fort. Im übrigen bezieht sich die Vertraulichkeitsverpflichtung auf sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht.
7.2. In jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 7.1. ist der Kunde verpflichtet, LMI eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,- zu zahlen. Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt LMI unbenommen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Schlussbestimmungen:
8.1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 sowie das deutsche Kollisionsrecht ist ausgeschlossen.
8.2. Ergänzungen und/oder Abänderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
8.3. Sollte eine Bestimmung eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
8.4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens (§ 38 Abs. 1 ZPO) oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland (§ 38 Abs. 2 ZPO), ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Sitz von LMI. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von LMI und vom Kunden ist der Sitz von LMI.